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LG Itzehoe, 08.03.2006 - 9 S 39/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Pinneberg, 21.03.2005 - 69 C 184/04
- LG Itzehoe, 08.03.2006 - 9 S 39/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- AG Pinneberg, 21.03.2005 - 69 C 184/04
Auszug aus LG Itzehoe, 08.03.2006 - 9 S 39/05
Das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 21.03.2005 - Az. 69 C 184/04 - wird geändert:.unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Pinneberg vom 21.03.2005 - 69 C 184/04 - die Klage abzuweisen.
- BGH, 19.12.1990 - VIII ARZ 5/90
Verjährung einer Heizkostennachforderung
Auszug aus LG Itzehoe, 08.03.2006 - 9 S 39/05
Bei fortdauerndem Mietverhältnis ist der Mieter zum einen dadurch geschützt, dass er hinsichtlich der weiterlaufenden Vorauszahlungen bis zur Vorlage der Abrechnung über den vergangenen Zeitraum ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB ausüben kann (BGH WuM 1991, 150). - OLG Hamm, 26.06.1998 - 30 REMiet 1/98
Nebenkosten; Rückforderung wegen versäumter Abrechnungsfrist
Auszug aus LG Itzehoe, 08.03.2006 - 9 S 39/05
Zum anderen kann der Mieter seinen Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung einklagen (vgl. zu den vorstehenden Ausführungen Langenberg, Betriebskostenrecht, 4. A., G Rn. 52 ff. m.w.N., u.a. OLG Hamm ZMR 1998, 624). - BGH, 23.11.1981 - VIII ZR 298/80
Inhalt der Nebenkostenabrechung
Auszug aus LG Itzehoe, 08.03.2006 - 9 S 39/05
Eine Betriebskostenabrechnung entspricht den Anforderungen des § 259 BGB und ist formell ordnungsgemäß, wenn sie eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und den Abzug der Vorauszahlungen des Mieters enthält (BGH NJW 1982, 573). - BGH, 19.01.2005 - VIII ZR 116/04
Anforderungen an die Wahrung der Abrechnungsfrist
Auszug aus LG Itzehoe, 08.03.2006 - 9 S 39/05
Es ist zwar inzwischen anerkannt, dass die Verwendung eines falschen Umlageschlüssels lediglich einen inhaltlichen und damit heilbaren Fehler darstellt, nicht jedoch die formelle Unwirksamkeit der Abrechnung zur Folge hat (BGH WuM 2005, 448).